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Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen für den Veranlagungszeitraum 2020 in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 AO) durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (Bundestag-Drucksache (BT-Drs. 20/1111 v. 21.03.2022) um weitere drei Monate (d.h. bis 31.08.2022) verlängert werden. Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung wurde das BMF-Schreiben vom 01.04.2022 (Link) erlassen und folgendes geregelt:

„Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31. Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten CoronaSteuerhilfegesetzes gilt - vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO -nicht als verspätet im Sinne des § 152 Absatz 1 AO.“

Die Abgabefrist i.S.d. § 149 Abs. 3 AO in beratenden Fällen war bereits durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATADUmsG v. 25.06.2021) bis zum 31.05.2022 verlängert worden.

Folgende weitere steuerliche Maßnahmen sollen durch das weitere Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt werden:

  • Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährte Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen in beratenden und nichtberatenden Fällen auch für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 (z.B. Abgabefrist in beratenden Fällen: 30.06.2023 / Steuererklärung 2021 und 30.04.2024 / Steuererklärung 2022)