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Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen - Erklärungspflicht im Lichte des MoPeG und Wachstumsbeschleunigungsgesetz 2024

Am 01.01.2024 tritt das bereits am 10.08.2021 verkündete „MoPeG“ (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) in Kraft. Die wesentlichen Regelungen betreffen die Neufassung der Vorschriften zur GbR gem. §§ 705 ff. BGB sowie der Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) gem. §§ 105 ff HGB. Insbesondere wurde die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR gesetzlich verankert und damit das bisher zivilrechtlich geltende Gesamthandsprinzip abgeschafft. Für die rechtsfähige Personengesellschaft (§ 713 BGB n.F.) hat der Gesetzgeber klargestellt und geregelt, dass die für die Personengesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten zum Vermögen der Personengesellschaft gehören, womit zum Ausdruck gebracht wurde, dass Träger des Vermögens die Personengesellschaft selbst ist, nicht mehr ihre Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit. Bei der nicht rechtsfähigen Personengesellschaft (§ 740 BGB n.F.) gilt nun, dass sie über kein Vermögen verfügt, was auch ein gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter ausschließt.

Steuerliche Regelungen enthält das „MoPeG“ nicht. Im Gesetzesentwurf zum „MoPeG“ wurde dies damit begründet, dass sich hierdurch keine ertragsteuerlichen Auswirkungen ergeben. Weitere steuerliche Fragestellungen (z.B. im Zusammenhang mit dem Grunderwerb-/Erbschaftsteuergesetz) blieben bisher jedoch ungeklärt.

Der Gesetzgeber hat daher mit dem am 17.11.2023 verabschiedeten Wachstumsbeschleunigungsgesetz 2024 (Link: https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf) grundlegende Anpassungen an die mit dem „MoPeG“ eintretenden Rechtsänderungen vorgenommen. Hierbei wurden u.a. folgende wesentliche Änderungen im Bereich der Abgabenordnung getroffen:

1. Fortgeltung des Gesamthandsprinzips für ertragsteuerliche Zwecke

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO (n.F.) werden Wirtschaftsgüter, die einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, ungeachtet der neuen Zivilrechtslage den Beteiligten oder Gesellschaftern (wie bisher) anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 AO (n.F.) bestimmt ergänzend, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.

2. Legaldefinition rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen

Gem. § 14a AO (neu) wird der in der AO und den Steuergesetzten verwendete Begriff „Personenvereinigung“ wie folgt legaldefiniert:

  1. Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze sind Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks.
  2. Rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere 1. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 2. rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und 3. Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§ 9a des Wohnungseigentumsgesetzes).
  3. Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere 1. Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 2. Gütergemeinschaften (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und 3. Erbengemeinschaften (§ 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
  4. Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften (§ 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Absatz 1 Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

3. Abgabepflicht der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei rechtsfähigen Personenvereinigungen

Nach derzeit noch geltendem Recht sind gem. § 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AO ausschließlich die Gesellschafter der Personengesellschaft zur Erstellung und Abgabe der Feststellungserklärung i.S.d. § 180 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 a) AO verpflichtet, denen ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist.

Künftig ist jedoch vorgesehen, dass

  • die Erklärungspflichten zur gesonderten Feststellung bei rechtsfähigen Personenvereinigungen gem. § 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AO (n.F.) vorrangig dieser Vereinigung und nur nachrangig jedem Feststellungsbeteiligten obliegen, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist und
  • die erklärungspflichtige rechtsfähige Personenvereinigung gem. § 152 Abs. 4 S. 3 AO (n.F.) auch vorrangig für den Verspätungszuschlag in Anspruch zu nehmen ist

Nach den o.g. Neuregelungen wären die Feststellungserklärungen demnach vorrangig von den gesetzlichen Vertretern (§ 34 AO) der rechtsfähigen Personenvereinigungen zu erfüllen.

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der (rechtsfähigen) Personengesellschaft wäre somit neben der Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen sowie Umsatz- und (ggf.) Gewerbesteuererklärungen gesetzlich „vorrangig“ auch zur Erstellung der Feststellungserklärungen i.S.d. § 180 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 a) AO für die insolventen oder nicht insolventen Gesellschafter der Personengesellschaft verpflichtet. Dies, obwohl die Feststellung der Einkünfte allein im Interesse der Gesellschafter liegt und deren steuerlichen Zwecken (z.B. Einkommensteuerveranlagung) dient. Ob in diesen Fällen möglicherweise die aktuell vorgesehene „nachrangige“ Verpflichtung der Gesellschafter zum Tragen käme, ist derzeit noch unklar und sollte ggf. im Vorfeld mit dem Finanzamt abgestimmt werden. Falls eine vorrangige Erstellungspflicht auch in Insolvenzfällen zum Tragen käme, wäre fraglich, ob die Kosten hierfür aus der Insolvenzmasse der Gesellschaft oder (zumindest teilweise) von den Gesellschaftern zu tragen sind.

4. Inkrafttreten/Ausblick

Die o.g. Regelungen sollen mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft treten. Zuvor ist allerdings noch die Zustimmung des Bundesrats, der zahlreiche Änderungen vorgenommen und am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen hat, erforderlich.

Über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens und die konkreten Auswirkungen im Insolvenzverfahren informieren wir Sie zeitnah.

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