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Einkommensteuer aufgrund von Rückzahlungen infolge Insolvenzanfechtung ist Masseverbindlichkeit

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 31.10.2018 (III B 77/18) die Nichtzulassungsbeschwerde eines Insolvenzverwalters zurückgewiesen, mit der dieser gegen eine Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vorgehen wollte. Streitig war, ob die Einkommensteuer auf im Rahmen der Insolvenzverwaltung erzielte Einkünfte infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtungen eine Masseverbindlichkeit sein kann. Finanzamt und Finanzgericht hatten dies in Ansehung der Tatsache, dass der Schuldner seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, bejaht und wurden darin durch den Bundesfinanzhof nunmehr bestätigt. Damit ist abschließend geklärt, dass ein Abstellen auf die insolvenzrechtliche Begründetheit des Zuflusses mit dem Ergebnis der Zuordnung derartiger Einkommensteuerzahllasten zu den Insolvenzforderungen ausgeschlossen ist, wie es der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 01.04.2008 () noch getan hat. Entscheidend ist allein die Art der Gewinnermittlung und die sich daraus ergebende Geltung des Realisations- oder Zuflussprinzips. Im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG werden Einnahmen aus Anfechtungssachverhalten aufgrund des Zuflussprinzips zu Masseverbindlichkeiten aus Einkommensteuer führen, sofern sich die Steuerfestsetzung nicht aus anderen Gründen auf € 0,00 beläuft.

(BFH, Beschl. v. 31.10.2018, III b 77/18; ZIP 2019, 133)