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Änderung Zinssatz für Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen i.S.d. § 233a AO

Der Bundesrat hat am 8.7.2022 dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung zugestimmt. Die Gesetzesverkündung steht aktuell noch aus.

Entsprechend den Vorgaben des BVerfG wurde der für die Verzinsung nach § 233a AO anzuwendende Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend von 0,5 % auf 0,15 % pro Monat bzw. von 6 auf 1,8 % pro Jahr gesenkt. Die Neuregelung wird unter § 238 Abs. 1a AO (neu) aufgenommen und gilt für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Die Änderung des Zinssatzes gilt nicht für Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO.

Zur Sicherstellung der Angemessenheit des Zinssatzes soll dieser künftig für nachfolgende Verzinsungszeiträume unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle 2 Jahre, erstmals zum 1. Januar 2024, evaluiert werden.

Ab Verkündung des Gesetzes wird die Finanzverwaltung die bislang mit dem Vorläufigkeitsvermerk versehenen bzw. – nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 17.09.2021 - ausgesetzten Zinsfestsetzungen nach Maßgabe der Neuregelung entsprechend ändern.

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