Menü open menu close menu

Zeitpunkt der Entstehung des Buchgewinns im Falle einer Restschuldbefreiung

Die Fragestellung

Wird über das Vermögen einer natürlichen Person das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 InsO die Restschuldbefreiung erlangen. Der Schuldner wird damit von allen Verbindlichkeiten befreit. Soweit hiervon betriebliche Verbindlichkeiten betroffen sind, führt deren Wegfall zu einem Buchgewinn. Bereits mit Urteil vom 03.02.2016 X R 25/12 hatte der BFH entschieden, dass die Restschuldbefreiung kein rückwirkendes Ereignis i.S.d §175 Abs. 1 S.1 Nr. 2 AO darstellt, sondern ihre (steuerliche) Wirksamkeit erst im Zeitpunkt ihrer insolvenzrechtlichen Rechtskraft entfaltet. Fraglich war nunmehr, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen der Schuldner seinen Betrieb bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt hatte. Denn in diesen Fällen ergibt sich im Jahr der Restschuldbefreiung kein bilanzieller Gewinn mehr, da kein steuerliches Betriebsvermögen mehr vorhanden ist, welches durch die Restschuldbefreiung entlastet würde.

Die Lösung des BFH

Für diese Fälle hat der BFH nunmehr entschieden, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung in diesen Fällen ein rückwirkendes Ereignis darstellt. Dies hat zur Folge, dass der Wegfallgewinn bei aufgegebenen Betrieben bereits in einem Veranlagungszeitraum vor Verfahrenseröffnung entsteht.

Auswirkungen für die Praxis

Das Urteil wird in der Praxis zu entsprechenden Streitigkeiten mit den Finanzbehörden führen. Insbesondere in den Fällen, in denen sich die Betriebsaufgabe über einen längeren Zeitraum hinzieht. Gemäß Richtlinie 16 Absatz 2 S.1 i.V.m. H 16.2 „Zeitraum für die Betriebsaufgabe“ ist die Betriebsaufgabe mit der Veräußerung der letzten wesentlichen Betriebsaufgabe bzw. deren Überführung in das Privatvermögen abgeschlossen. Es kommt also in Fällen der Restschuldbefreiung stärker als bisher darauf an, den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zu dokumentieren.

Zurück zur Übersicht