Schlussrechnungsprüfungen
Ein Insolvenzverwalter hat gemäß § 66 Abs. 1 InsO der Gläubigerversammlung Rechnung zu legen (sogenannte interne oder insolvenzrechtliche Rechnungslegung). Diese Pflicht trifft über § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch den vorläufigen Insolvenzverwalter und eigenverwaltende Unternehmen über § 281 Abs. 3 InsO. Das Insolvenzgericht prüft nach § 66 Abs. 2 InsO die Schlussrechnung.
Aufgrund unserer langjährigen Expertise in der insolvenzrechtlichen Rechnungslegung, unserer technischen Ausstattung und der Qualifikation unserer Mitarbeiter sind wir in der Lage, auch umfangreiche Buchführungen fachlich und effizient zu prüfen. Dadurch werden die Gerichte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben umfassend entlastet.
