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Update Vorsteuerkorrektur nach Insolvenzanfechtung führt zu Masseverbindlichkeiten

Update

Nachdem der BFH seine Rechtsauffassung in dieser Frage mit einem weiteren Urteil vom 29.03.2017 (XI R 5/16; ZInsO 2017, 1328) zwischenzeitlich bestätigt hat, hat sich auch das BMF mit Schreiben vom 03.07.2017 geäußert. Die Rechtsprechung ist in allen offenen Verfahren und Veranlagungszeiträumen anzuwenden. Der Anwendungserlass zum UStG wird entsprechend geändert. Von den insgesamt fünf Revisionen zu dieser Rechtsfrage sind zwei wie geschildert entschieden und zwei weitere Revisionen daraufhin seitens der Kläger zurück genommen worden. Ein letztes Verfahren ist derzeit noch anhängig, lässt aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts Abweichendes erwarten. Es darf damit als abschließend geklärt angesehen werden, dass die Vorsteuerberichtigung nach erfolgreicher Anfechtung vorsteuerbehafteter Zahlungen der Schuldnerin eine sonstige Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 InsO ist .

ursprüngliche Problemstellung

Vereinnahmt der Insolvenzverwalter infolge einer Insolvenzanfechtung vormals vom Schuldner anfechtbar geleistete Entgelte für Lieferungen und Leistungen zurück, führt dies zu einer nachträglichen Minderung des Entgeltes i.S.d. § 17 UStG. Soweit der Insolvenzschuldner vormals den Vorsteuerabzug insoweit geltend gemacht hatte, ist dieser Vorsteuerabzug nunmehr zu korrigieren. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15.12.2016 (V R 26/16) entschieden, dass die sich hieraus ergebende Umsatzsteuerschuld eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO ist.

Da dass Urteil noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde und zur gleichen Rechtsfrage beim XI. Senat unter dem Aktenzeichen XI R 5/16 ein weiteres Verfahren anhängig ist, sollten entsprechende Steuerbescheide weiterhin offen gehalten werden.

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