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Keine höhere Verlustfeststellung bei unterlassener Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheides

Mit seiner Entscheidung vom 06.04.2017 hat das FG Berlin-Brandenburg einer Steuerpflichtigen die Erhöhung der Verlustfeststellung versagt, nachdem diese die Anfechtung der betreffenden Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag unterlassen hatte, da sich die darin enthaltenen Festsetzungen jeweils auf € 0,00 beliefen und anderweitige Änderungsmöglichkeiten nicht bestanden. Unter Verweis auf § 10d Abs. 4 S. 4 EStG bestehe eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Körperschaftsteuerbescheid, auch wenn dieser verfahrensrechtlich kein Grundlagenbescheid iSv § 171 Abs. 10 S. 1 AO sei. Die Besteuerungsgrundlagen seien im Verlustfeststellungsbescheid so zu berücksichtigen, wie sie der letzten bestandskräftigen Körperschaftsteuerfestsetzung zugrunde liegen. Eine hiervon abweichende Berücksichtigung der Besteuerungsgrundlagen allein im Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug sei grundsätzlich nicht möglich. Die Besteuerungsgrundlagen könnten bei der Verlustfeststellung nur insoweit abweichend von dem Bescheid der jeweiligen Steuerfestsetzung berücksichtigt werden, wie eine eventuelle Änderung oder Berichtigung mangels Auswirkungen auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterblieben sei. Deshalb sei eine Beschwer i.S.v. § 350 AO bzw. § 40 Abs. 2 FGO nach der seit 2010 geltenden Rechtslage auch dann gegeben, wenn die festgesetzte Steuer 0,00 € beträgt, der Steuerpflichtige aber den Ansatz der Besteuerungsgrundlagen im Hinblick auf eine begehrte Verlustberücksichtigung rügt. Können Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid für das Streitjahr deshalb nicht mehr geändert werden, weil diese mangels entsprechender Klageerhebung bestandskräftig geworden und Änderungsvorschriften nicht ersichtlich sind, ist auch die Feststellung weiterer Verluste ausgeschlossen.

(FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. Urt. v. 6.4.2017 – 10 K 10105/15, BeckRS 2017, 117771; Rev. eingelegt, Az. BFH: I R 36/17)

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