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Keine eindeutige Betriebsaufgabeerklärung durch Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der BFH bestätigt mit seiner Entscheidung vom 01.10.2015, dass ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Regelfall nicht als eindeutige Betriebsaufgabeerklärung anzusehen ist, da ein Insolvenzverfahren nicht etwa stets zur Zerschlagung eines Betriebs führen muss, sondern ebenso dessen Erhaltung zum Ergebnis haben kann.

(vgl. BFH, Beschluss vom 01.10.2015, X B 71/15, ZInsO 2016, 406 ff.)

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