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Kein Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen

Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 29.07.2015 bestätigt, dass die Finanzbehörde sich erst dann unmittelbar an andere Personen als den Beteiligten (sog Dritte) wenden darf, wenn sie es im Rahmen einer vorweg genommenen Beweiswürdigung aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten erfolglos bleiben wird.

(vgl. BFH, Urteil vom 29.07.2015, X R 4/14, DStR 2015, 2846)

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