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Haftung des Geschäftsführers für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Einmal mehr hat der BFH seine Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehaltes nicht zu einer haftungsausschließenden Entbindung des Geschäftsführers von seinen steuerlichen Pflichten führt. Dieser hat vielmehr weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH zu entrichten sind.

Im entschiedenen Fall, in dem am 03.03.2011 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde, haftete der Geschäftsführer für die im Februar 2011 entstandene und aufgrund laufend gewährtem Zahlungsaufschub am 16.03.2011 fällige, aber nicht abgeführte Einfuhrumsatzsteuer. Der Grundsatz der anteiligen Tilgung war nach Ansicht des BFH nicht anzuwenden, da die Steuerpflichtigen unter Verzicht des Hauptzollamtes auf die Sachhaftung einen laufenden Zahlungsaufschub in Anspruch genommen habe. In diesen Fällen sei das Hauptzollamt vorrangig am Fälligkeitstag ohne Rücksicht auf das Bestehen anderer Zahlungsverpflichtungen zu befriedigen gewesen.

(BFH, Urt. v. 26.09.2017, VII R 40/16, DStRE 2018, 104)

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