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gesetzlichen Abgabeverpflichtung der Steuererklärung

Mit seiner Entscheidung vom 04.10.2017 hat der BFH bestätigt, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gem. § 149 Abs. 1 S. 2 AO zu einer gesetzlichen Abgabeverpflichtung auch in solchen Fällen führt, in denen eine Veranlagung i.d.R. nur auf Antrag durchgeführt werden würde bzw. an sich keine gesetzliche Abgabepflicht gem. §§ 25, 26, 51 EStG i.V.m. § 56 EStDV besteht. Gibt der Steuerpflichtige sodann eine Einkommensteuererklärung ab, aus der sich eine Steuererstattung ergibt, kann das Finanzamt eine Veranlagung nicht mit der Begründung ablehnen, es läge ein Fall der Antragsveranlagung vor und der Antrag sei nach Ablauf der Antragsfrist eingegangen, weil aus der erst seitens des Finanzamtes durch die Abgabeaufforderung herbeigeführten Abgabeverpflichtung eine längere Festsetzungsverjährung resultiert.

(BFH, Urt. v. 04.10.2017, VI R 53/15; DStR 2017. 2809)

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