FG Düsseldorf: keine Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens
Der klagende Insolvenzverwalter wandte sich gegen die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung gem. § 10 d Abs. 2 EStG im Zuge der Veranlagung des mehrere Jahre umfassenden Abwicklungszeitraumes, in dem das Finanzamt den Grundabzugsbetrag i.H.v. € 1 Mio. lediglich einmal berücksichtigt hatte. Im Falle der endgültigen Abwicklung steht fest, dass eine weitere Verlustnutzungsmöglichkeit nicht besteht. Daneben führt der einmalige Ansatz des Grundabzugsbetrages für den mehrjährigen Besteuerungszeitraum der Abwicklung faktisch zu einer weiteren Verlustbeschränkung, die das abzuwickelnde Unternehmen gegenüber anderen Steuerpflichtigen benachteiligt. Das FG Düsseldorf ist der Ansicht, die Verlustabzugsbeschränkung sei im Rahmen der endgültigen Abwicklungsbesteuerung nicht anzuwenden, Verluste unbeschränkt abziehbar.
Die Revision wurde zugelassen, weitere Informationen folgen.
(FG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2018, 6 K 454/15 K, ZIP 2018, 2127)