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Erstattungspflicht der Gesellschafter einer Personengesellschaft im Insolvenzverfahren

Die nach § 43 Abs. 1 S. 1 EStG durch Abzug auf die Kapitalerträge der Insolvenzmasse erhobene Einkommen- und Körperschaftsteuer (Kapitalertragsteuer) ist ebenso wie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag auch im Insolvenzverfahren vermögensmäßig als Abzug von Gesellschaftskapital anzusehen und wegen der steuerlichen Anrechnung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer der Gesellschafter wie eine Entnahme zu behandeln. Die Gesellschafter sind deshalb – ungeachtet des Inhaltes des Gesellschaftsvertrages – zur Erstattung der Zinsabschläge in die Masse verpflichtet. Mit dieser Entscheidung vom 05.04.2016 hat der Bundesgerichtshof eine unbedingte Erstattungspflicht der Gesellschafter einer Personengesellschaft im Insolvenzverfahren konstatiert, die ungeachtet dessen besteht, ob der jeweilige Gesellschafter die zu Lasten der Insolvenzmasse einbehaltene Kapitalertragsteuer im Rahmen seiner ertragsteuerlichen Veranlagung geltend macht. Zudem spricht er den Gesellschaftern einer Personengesellschaft in Insolvenz wegen des alleinigen Verfügungsrechtes des Insolvenzverwalters ein Steuerentnahmerecht ab, selbst wenn ein solches im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist.

(BGH, Urt. v. 05.04.2016, II ZR 62/15, DStR 2016, S. 1273)

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