Endgültiger Ausfall einer privaten Darlehensforderung
Unter Aufhebung einer Entscheidung des FG Düsseldorf (v. 11.03.2105, 7 K 3661/14 E) hat der BFH entschieden, dass auch endgültig ausgefallene Forderungen auf Rückzahlung eines privat gewährten Darlehens zu steuerlich wirksamen Verlusten führen können. Nach Auffassung des BFH folgt aus der Gleichstellung von Veräußerung und Rückzahlung privater Darlehensforderungen in § 20 Abs. 2 S. 2 EStG die Erfassung des Forderungsausfalles als Veräußerung, denn es macht für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Forderungsinhabers keinen Unterschied, ob er die wertlose Darlehensforderung noch kurz vor dem Ausfall ohne Gegenwert veräußere oder sie – etwa weil er keinen Käufer findet oder auf eine Quote in einem Insolvenzverfahren hofft – behält. In beiden Fällen erleidet er eine Einbuße. Die steuerliche Berücksichtigung des Forderungsausfalles als Verlust setzt allerdings voraus, dass Zahlungen endgültig abgeschlossen sind. Dies ist im Allgemeinen noch nicht im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des rückzahlungsverpflichteten Darlehensnehmers anzunehmen.
(BFH, Urt. v. 24.10.2017, VIII R 13/15; DStR 2017, 2801)