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Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Mit Urteil vom 09.12.2014 hat der Bundesfinanzhof erneut zu diversen Streitfragen in Bezug auf die Qualifikation der Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit Stellung genommen. Entscheidend ist weiterhin der Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründetheit der Steuerforderung, der sich an der vollständigen Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes orientiert. Dabei hat auch die Gewinnermittlungsart Einfluss auf die Begründetheit der Steuerforderung. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung gilt das Zuflussprinzip, d.h. der die Steuerforderung begründende Tatbestand der Einkommensbesteuerung ist erst mit tatsächlichem Zufluss der Einnahme begründet. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn dagegen durch Betriebsvermögensvergleich, gilt das Realisationsprinzip, wonach der Gewinn bereits dann realisiert ist, wenn der Leistungsverpflichtete seine Leistung erbracht hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung so gut wie sicher ist – ungeachtet einer tatsächlichen Vereinnahmung. Fällt der Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründetheit der Steuerforderung in den Zeitraum nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit, sofern kein Sachverhalt des § 35 Abs. 2 InsO gegeben ist. Der Bundesfinanzhof hat zudem nochmals klargestellt, dass Einkünfte aus einer zur Insolvenzmasse gehörenden Beteiligung (hier Erbengemeinschaft) auch dann zu Masseverbindlichkeiten führen, wenn sie der Insolvenzmasse tatsächlich nicht zugeflossen sind.

(BFH, Urteil v. 09.12.2014, X R 12/12, ZInsO 2015, S. 1159)

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