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Bundesverfassungsgericht erklärt § 8c Abs. 1 S.1 KStG für verfassungswidrig

Die Ausgangslage

Sofern eine Kapitalgesellschaft Verluste erwirtschaftet, werden diese für steuerliche Zwecke gesondert festgestellt und in die Folgejahre vorgetragen. Der Verlustvortrag ist für Kapitalgesellschaften an den Rechtsträger gebunden. Dies führte in der Praxis dazu, dass immer wieder Gesellschaften mit eingestelltem Geschäftsbetrieb aber hohen Verlustvorträgen gehandelt wurden, um diese Verlustvorträge für andere Geschäftsbetriebe, die die Verluste nicht erwirtschaftet haben, nutzbar zu machen. Seitens der Finanzverwaltung gab es eine Vielzahl von Bemühungen, diese auch als Mantelkauf bezeichnete Praxis zu unterbinden.

Im Jahre 2008 wurde hierzu der § 8c KStG eingeführt. Nach diesem gehen Verlustvorträge immer dann (teilweise) unter, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse innerhalb von 5 Jahren um mindestens 25 Prozent ändern.

Die Gründe für die Änderung der Beteiligungsverhältnisse spielen dabei keine Rolle.

Ob diese pauschale Regelung mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, hatte das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden.

Erst rückwirkend zum 01.01.2016 wurde mit § 8d KStG eine Rückausnahme vorgenommen, wonach Verlustvorträge erhalten bleiben, wenn der „selbe“ Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft nach einer Anteilsübertragung erhalten bleibt.

Die Lösung des Gerichtes

Nach Auffassung des Gerichtes überschreitet §8 c Abs. 1 S. 1 KStG die Grenzen einer zulässigen Typisierung und ist damit verfassungswidrig. Ob durch Einführung von § 8d KStG mit Wirkung vom 1. Januar 2016 der Anwendungsbereich von § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in einer Weise reduziert worden ist, dass die Norm nunmehr den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 GG genügt, bedarf nach den Ausführungen des Gerichtes gesonderter Betrachtung. Sie ist deshalb nicht mehr ohne Weiteres aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz unvereinbar, wie vor dem Inkrafttreten von § 8d KStG, so dass eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung über den 31.12.2015 hinaus aus Sicht des Gerichtes nicht möglich ist.

Das Gericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2018 gegeben, den Verfassungsverstoß rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, tritt am 1. Januar 2019 im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens die Nichtigkeit von § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) ein.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Gericht musste sich in der Vorlagefrage nur mit dem teilweisen Verlustuntergang des § 8c Abs. 1 S. 1 (Wechsel der Beteiligungsverhältnisse von 25% bis 50%) beschäftigen. Fälle des vollständigen Verlustunterganges sind hiervon nicht betroffen. Angesichts dieser Rechtsunsicherheit sollten entsprechende Fälle weiter offen gehalten werden.

Auch ist derzeit nicht absehbar, wie eine verfassungskonforme Neuregelung des § 8c KStG aussehen könnte. Es ist derzeit unwahrscheinlich, dass sich der Bundestag noch in dieser Legislaturperiode mit der Thematik befassen wird. Vor diesem Hintergrund bleiben Unternehmenssanierungen mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden. Es sei in diesem Zusammenhang nur auf die (noch nicht wirksame) gesetzliche Neuregelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen, die ja ebenfalls Auswirkungen auf Verlustvorträge hat, verwiesen.

Link zum Urteil

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