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BMF äußert sich zu ertragsteuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters

Die Fragestellung

Bereits im Jahre 2015 hatte der BFH (IX R 23/14) entschieden, dass der Zwangsverwalter die Einkommensteuer des Schuldners an das Finanzamt zu entrichten hat, soweit diese aus dem verwalteten Vermögen resultiert. Das Urteil ließ damals große Teile der Zwangsverwalter, aber auch der Fachliteratur ratlos zurück. Fraglich war sowohl, welche Rechtsformen betroffen sind, vor allem aber, wie die Steuerlast ermittelt werden soll. Nach über 2 Jahren hat das BMF nun ein Schreiben veröffentlicht, das mehr Klarheit für die tägliche Arbeit bringen soll.

Die Stellungnahme des BMF

Das BMF hat in seinem Schreiben sehr umfangreich Stellung genommen. Die wichtigsten Positionen im Überblick:

  1. Der Zwangsverwalter muss an den Steuererklärungen des Schuldners mitwirken. Er ist nicht selbst zur Abgabe von Erklärungen verpflichtet. Die Pflichten treffen ihn erst ab seiner Bestellung und enden mit Beendigung der Zwangsverwaltung. Allerdings muss er Unterlagen und Informationen aufbewahren und ggf. später vorlegen.
  1. Eine Entrichtungspflicht besteht nur bei Alleineigentum und Bruchteilseigentum. Im Falle von Gesamthandseigentum treffen den Zwangsverwalter keine Abführungspflichten.
  1. Gegen den Zwangsverwalter erfolgt eine Teilsteuerfestsetzung für die von ihm zu entrichtende Einkommenssteuer. Inhaltsadressat des Bescheides bleibt der Schuldner, der Verwalter wird lediglich Bekanntgabeadressat.
  1. Verstößt der Verwalter vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Pflichten, kann er gem. § 69 AO in Haftung genommen werden. Für zu erwartende Steuerzahlungen hat er Rücklagen zu bilden.
  1. Die Regelungen des Schreibens sind auf alle Fälle anzuwenden, in denen das Zwangsverwaltungsverfahren nach dem 09.06.2015 aufgehoben wurde.

Daneben trifft das Schreiben eine Vielzahl von Detailregelungen, insbesondere zu formellen Fragen.

Auswirkungen für die Praxis

Das Schreiben bringt in einigen Teilen Rechtssicherheit, insbesondere für Verfahren, welche bis zum 09.06.2015 aufgehoben wurden. Auch bringt es gewisse Erleichterungen mit sich, da der Zwangsverwalter nicht zur Abgabe von Erklärungen, sondern lediglich zur Zuarbeit von Daten verpflichtet ist. Problematisch bleibt in der Praxis die Ermittlung der durch den Zwangsverwalter zu ermittelnden Rücklage für die zu erwartende Steuerlast, da der Verwalter i.d.R. keinerlei Möglichkeit hat, Einblick in die sonstigen steuerlichen Verhältnisse des Schuldners (Verlustvorträge, Höhe des Steuersatzes etc.) zu nehmen.

Verfahren werden damit auch weiterhin nicht zeitnah geschlossen werden können.

Link zur Verwaltungsanweisung

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