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Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung

Mit Beschluss vom 28. 11.2016 (GrS 1/15), veröffentlich am 08.02.2017, hat der Große Senat des Bundesfinanzhofes entschieden, dass das BMF-Schreiben vom 27.03.2003, ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 – sog. Sanierungserlass – gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 27.04.2017 ein neues Anwendungsschreiben erlassen, welches im Wesentlichen folgende Fälle regelt:

1. Endgültiger vollzogener Schuldenerlass oder verbindliche Auskunft / Zusage bis (einschließlich) 08.02.2017

Das BMF erklärt die bisherigen BMF-Schreiben weiterhin für uneingeschränkt anwendbar, soweit der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 08.02.2017 endgültig vollzogen wurde. Liegen in diesen Fällen die Voraussetzungen für einen begünstigten Sanierungsgewinn im Sinne des Sanierungserlasses vor, sind durch die Finanzämter weiterhin Billigkeitsmaßnahmen (Steuerstundung, Steuererlass) zu gewähren.

Darüber hinaus sind verbindliche Auskünfte / Zusagen, die – vorbehaltlich etwaiger Einzelfälle aus Vertrauensschutzgründen – bis (einschließlich) 08.02.2017 erteilt wurden, nicht aufzuheben oder zurückzunehmen.

Insofern besteht nunmehr Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen.

2. Kein endgültiger vollzogener Schuldenerlass oder Verbindliche Auskunft / Zusage bis (einschließlich) 08.02.2017

In allen anderen als den unter Ziff. 1 genannten Fällen sind Billigkeitsmaßnahmen in Form einer abweichenden Steuerfestsetzung und Steuerstundung nur unter Widerrufsvorbehalt zu gewähren. Die Entscheidung über einen Steuererlass ist zurückzustellen. Ein etwaiger Bescheid oder eine verbindliche Auskunft sind nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 27.04.2017 zu widerrufen, wenn bis zum 31.12.2018 eine gesetzliche Regelung in Kraft tritt oder nicht in Kraft getreten ist. Diese „Übergangsregelung“ gewährt den Steuerpflichtigen zwar keine Rechtssicherheit, aber zumindest einen zeitlichen Aufschub für etwaige aus dem Sanierungsgewinn resultierende Einkommen-/Körperschaftsteuerzahlungen.

Hier das entsprechende Schreiben: 2017 04 27 BMF

Ergänzung:

Am 27.04.2017 hat der Bundestag nunmehr die gesetzlichen Neuregelung zur Steuerbegünstigung für Sanierungsgewinne in Gestalt der §3a EStG und §3a GewStG beschlossen. Das Inkrafttreten steht erwartungsgemäß unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommision.

Im Gegensatz zum Gesetzentwurf, welcher noch eine zeitlich unbegrenzte Rückwirkung für alle offenen Fälle vorsah, hat der Bundestag die Rückwirkung jedoch nur bis zum 08.02.2017 beschlossen.

Für Sanierungsgewinne, die bis zum 08.02.2017 angefallen sind, ist eine Steuerbegünstigung weiterhin nur im Billigkeitswege erreichbar (vgl. hierzu das BMF-Schreiben vom 27.04.2017, GTG News vom 28.04.2017). Für „Altfälle“ bleibt es damit auch bei der Zuständigkeit der Gemeinden für die gewerbesteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen.

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