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BFH erklärt Sanierungserlass für rechtswidrig

Die Ausgangslage

Bei der Sanierung von Unternehmen verzichten Gläubiger regelmäßig auf einen Teil ihrer Forderungen um die Schuldentragfähigkeit des Unternehmens wieder herstellen zu können und somit zumindest eine teilweise Rückzahlung ihrer Forderungen zu erreichen. Diese Vorgehensweise führt regelmäßig zu einem bilanziellen Gewinn und in der Folge oftmals zu einer Steuerbelastung des sanierten Unternehmens. Da der Gewinn allein aus dem Gläubigerverzicht entsteht, fließen der Gesellschaft keine liquiden Mittel zu, um die Steuerschulden begleichen zu können. Die gewünschte finanzwirtschaftliche Sanierung des Unternehmens wird hierdurch regelmäßig konterkariert. Bis zum Jahre 1999 waren derartige Gewinne daher steuerfrei (§ 3 Nr. 66. In den Jahren 1999 bis 2003 bestand eine große Rechtsunsicherheit bezüglich derartiger Erträge. Seit 2003 verzichtete die Finanzverwaltung daher regelmäßig wieder auf die Besteuerung sogenannter Sanierungsgewinne im Wege des Steuererlasses aus sachlichen Billigkeitsgründen. Bei den hierzu ergangenen Regelungen handelte es sich jedoch nur um Verwaltungsanweisungen. Eine gesetzliche Neuregelung erfolgte trotz vielfacher Kritik in der Literatur nicht. Dieser Verzicht war an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden, welche durch das jeweilig zuständige Finanzamt an Hand eines BMF-Schreibens zu prüfen waren. Die Gemeinden entschieden regelmäßig selbständig über eine Besteuerung von Sanierungsgewinnen, orientierten sich in der Praxis aber in der Mehrzahl der Fälle an der Entscheidung des Finanzamtes.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes

Ob die Verwaltung eine derartig weitreichende Regelung treffen durfte war seit jeher umstritten. Da auch die einzelnen Senate des Bundesfinanzhofes hierzu unterschiedlicher Auffassung waren, musste der Große Senat entscheiden.

Mit Urteil vom 28.11.2016 (GrS 1/15 veröffentlicht durch den BFH am 08.02.2017) hat der BFH nunmehr entschieden, dass ein Steuererlass auf sogenannte Sanierungsgewinne nicht auf das Vorliegen sachlicher Unbilligkeit gestützt werden kann. Der Gesetzgeber habe sich mit der Abschaffung des § 3 Nr. 66 bewusst für die Besteuerung derartiger Gewinne entschieden. Die Verwaltung habe mit einer derartigen Verwaltungsanweisung ihre Kompetenzen überschritten. Auf eine Besteuerung von Sanierungsgewinnen kann allenfalls bei Vorliegen persönlicher Billigkeitsgründe verzichtet werden.

Echo auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes rief insbesondere bei Wirtschaftsverbänden große Kritik hervor. Insbesondere die gesetzgeberisch gewollten Unternehmenssanierungen in Insolvenzplanverfahren würden durch diese Entscheidung unmöglich gemacht.

Die Reaktion von Verwaltung und Rechtsprechung

Die Finanzverwaltung hat das Urteil bis dato nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Der Gesetzgeber hat bereits reagiert und am 10.03.2017 (Beschlussdrucksache BR 59/17) den Entwurf eines § 3a EStG auf den gesetzgeberischen Weg gebracht. Mit diesem soll eine Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen wieder möglich werden. Im Gegenzug sollen jedoch sämtliche Verlustvorträge des zu sanierenden Unternehmens wegfallen, auch wenn diese den Sanierungsgewinn übersteigen. Ob und wann diese gesetzliche Neureglung tatsächlich wirksam wird, kann derzeit nicht beurteilt werden. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll diese rückwirkend für alle noch offenen Fälle gelten.

…und über Allem schwebt das Beihilferecht als Damoklesschwert

Da die steuerliche Begünstigung von Unternehmenssanierungen schon in anderen Fällen einer kritischen Betrachtung durch die Europäische Kommission unterzogen wurde, enthält der Gesetzentwurf auch einen Genehmigungsvorbehalt durch die Kommission. Dies wird die gesetzliche Neureglung nicht beschleunigen.

Fazit

Die steuerlichen Auswirkungen einer Unternehmenssanierung können derzeit nicht zuverlässig abgeschätzt werden. Es ist daher ratsam, jeden Fall intensiv zu prüfen und durch geschickte Nutzung steuerlicher Wahlrechte einen etwaigen Sanierungsgewinn so niedrig wie möglich zu halten.

Ergänzung:

Am 27.04.2017 hat der Bundestag nunmehr die gesetzlichen Neuregelung zur Steuerbegünstigung für Sanierungsgewinne in Gestalt der §3a EStG und §3a GewStG beschlossen. Das Inkrafttreten steht erwartungsgemäß unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommision.

Im Gegensatz zum Gesetzentwurf, welcher noch eine zeitlich unbegrenzte Rückwirkung für alle offenen Fälle vorsah, hat der Bundestag die Rückwirkung jedoch nur bis zum 08.02.2017 beschlossen.

Für Sanierungsgewinne, die bis zum 08.02.2017 angefallen sind, ist eine Steuerbegünstigung weiterhin nur im Billigkeitswege erreichbar (vgl. hierzu das BMF-Schreiben vom 27.04.2017, GTG News vom 28.04.2017). Für „Altfälle“ bleibt es damit auch bei der Zuständigkeit der Gemeinden für die gewerbesteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen.

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