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Auswahl anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH)

1. Säumniszuschläge gem. § 240 AO

Dem Säumniszuschlag (12% p.a.) kommt nach bisher einhelliger Auffassung von Verwaltung, Rechtsprechung und Literatur sowohl eine Druckmittel- als auch eine Zinsfunktion in Höhe von jeweils 6% zu. Zugleich soll er eine Abgeltung von Verwaltungsaufwand bewirken.

Nachdem unter den Aktenzeichen 1 BvR 2237/14 und BvR 2422/17 bereits Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes gem. § 238 Abs. 1 AO von 0,5 % für jeden Monat (6% p.a.) für Verzinsungszeiträume nach dem 31. Dezember 2009 beziehungsweise nach dem 31. Dezember 2011 anhängig sind, liegen dem BFH nunmehr folgende Fragestellungen im Zusammenhang mit der Höhe der Säumniszuschläge zur Entscheidung vor:

  • Ist die Feststellung von Säumniszuschlägen in Höhe eines Zinssatzes von 6 % p.a. für Steuerschulden aus den Jahren 2012, 2015 und 2016 als verfassungsgemäß zu beurteilen, insbesondere wenn der betreffende Insolvenzschuldner bereits ab 2014 zahlungsunfähig war?
  • Inwiefern greifen für Säumniszuschläge die in den Beschlüssen des BFH vom 25.04.2018 - IX B 21/18 (BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415) sowie vom 03.09.2018 unter VIII B 15/18 (BFH/NV 2018, 1279) bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes von Nachzahlungszinsen aus § 238 Abs. 1 AO?

Aktenzeichen.: VII R 55/20

2. Restschuldbefreiung Betriebsaufgabe nach Verfahrenseröffnung

Der BFH hat mit Urteil vom 13.12.2016 (Aktenzeichen: X R 4/15) bereits entschieden, dass es sich bei der Erteilung der Restschuldbefreiung um ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 AO handelt. Dies bedeutet, dass die infolge der Restschuldbefreiung entstehenden Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen den Betriebsaufgabegewinn/-verlust erhöhen bzw. mindern.

Nunmehr hat der BFH über die bislang ungeklärte Frage zu entscheiden, ob die Restschuldbefreiung auch dann in das Jahr der Betriebsaufgabe zurückwirkt, wenn diese erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt.

Aktenzeichen: X R 28/19