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Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes, Neuregelungen ab 01.07.2021

Nach aktuell geltender Rechtslage löst die Anteilsübertragung bei grundbesitzenden Gesellschaften nur dann Grunderwerbsteuer aus, wenn unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile an der Kapital- oder Personengesellschaft auf einen Erwerber übertragen werden. Bei Personengesellschaften galt hinsichtlich der Steuerpflicht bislang eine 5-jährige Behaltensfrist bezogen auf die Beteiligung.

Mit dem Ziel der Eindämmung der Vermeidung von Grunderwerbsteuer durch Anteilsübertragungen (share deals) hat der Bundesrat am 07.05.2021 dem Beschluss des Bundestags (Link) über die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zugestimmt. Am 01.07.2021 treten die neuen Regelungen in Kraft.

Im Wesentlichen sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Absenkung der 95 %-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 % (§ 1 Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 3a GrEStG)
  • Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 % bei Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b GrEStG)
  • Verlängerung der Behaltensfristen von fünf auf zehn Jahre (§ 1 Abs. 2a, § 1 Abs. 2b GrEStG sowie i.R.d. Befreiungstatbestände gem. §§ 5, 6 GrEStG)
  • Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen
  • Verlängerung der Vorbehaltensfrist in § 6 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) auf 15 Jahre

Die Neuregelung gilt vorbehaltlich etwaiger Übergangsregelungen erst für Erwerbe, die ab dem 1.7.2021 verwirklicht werden. Maßgebend ist insoweit das dingliche Rechtsgeschäft (closing).

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