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Änderung der Abgabenordnung zum 01.01.2017

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens treten zum 01.01.2017 einige Neuerungen der Abgabenordnung ein. Unter anderem soll die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen von fünf auf sieben Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes verlängert werden. Sind steuerliche Berater mit der Erstellung der Erklärungen beauftragt, so verlängert sich die Frist bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres. Eine wesentliche Verschärfung enthält die Erweiterung der Regelungen über den Verspätungszuschlag (§ 152 AO). Dessen Festsetzung soll demnach im Falle von Jahressteuererklärungen nicht mehr im Ermessen der Finanzbehörde stehen, sondern zwingend und auch in Fällen von Nullfestsetzungen oder Erstattungen erfolgen. Dabei gibt die Neuregelung feste Bemessungskriterien vor. Vorgesehen ist ein Zuschlag von 0,25% der festgesetzten Steuer je angefangenen Monat der Verspätung, mindestens jedoch € 10,00 je Monat. Bei Jahreserklärungen sind zwar von der Bemessungsgrundlage (festgesetzte Steuer) die festgesetzten Vorauszahlungen abzuziehen, jedoch erhöht sich der Mindestzuschlag auf € 25,00 je angefangenen Verspätungsmonat.

(DStR 2016, S. 1577)

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