Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren (BFH v. 21.04.2026 - IX R 34/24)
Im Rahmen von Insolvenzverfahren führen Rangrücktrittsvereinbarungen, Verzichte von Gläubigern auf die Geltendmachung ihrer Tabellenforderungen bzw. die Rücknahme von Forderungsanmeldungen häufig zu Unsicherheiten hinsichtlich des Fortbestehens der wirtschaftlichen Belastung.
Der BFH hat nunmehr mit Urteil vom 21.04.2026 (Az. IX R 34/24) die Revision des Finanzamts gegen die Entscheidung der Vorinstanz des FG Münster (Urteil vom 10.10.2024 – 10 K 3000/21 K) zurückgewiesen und grundlegend bestätigt, dass ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot auf Schuldnerebene auslöse. Eine vereinbarte Nichtgeltendmachung einer Forderung im Insolvenzverfahren führe nach Ansicht des BFH nicht dazu, dass die entsprechende Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag ausgebucht werden müsse.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Kläger und Revisionsbeklagte war ein Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Im Rahmen eines zivilrechtlichen Vergleiches, der die Anmeldung einer Darlehensforderung zur Insolvenztabelle und zugleich die Anfechtung der Darlehensrückführung betraf, einigten sich der Insolvenzverwalter und die Darlehensgeberin auf einen Vergleich. Die Darlehensgeberin nahm sodann ihre Forderungsanmeldung zurück und erklärte, die Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend zu machen. Der Insolvenzverwalter verzichtete seinerseits auf die Weiterverfolgung der Anfechtung der vorherigen Darlehenstilgung, wodurch die Parteien insgesamt den Rechtsstreit erledigten. Einen ausdrücklichen Forderungsverzicht erklärte die Darlehensgeberin unstreitig nicht. Das Finanzamt qualifizierte die durch den Vergleich bedingte Rücknahme der Forderungsanmeldung als generellen Verzicht der Darlehensgeberin auf die Rückzahlung der Darlehensforderung und erachtete deshalb die erfolgsneutral vorgenommene Ausbuchung der Verbindlichkeit als ergebniswirksame Auflösung der Verbindlichkeit und setzte entsprechend Körperschaftsteuer fest. Hiergegen richtete der Insolvenzverwalter seinen Einspruch und die Klage.
Nach Auffassung des BFH bewirke das rechtliche Bestehen einer Verbindlichkeit im Regelfall eine wirtschaftliche Belastung und rechtfertige somit eine Passivierung der Verbindlichkeit (BFH v. 19.08.2020 – XI R 32/18). Ist eine Verbindlichkeit nach handelsbilanziellen Grundsätzen zu bilanzieren, gelte dieses Passivierungsgebot auch für die Steuerbilanz. Entgegen der Ansicht des Finanzamts handle es sich bei dem Verzicht auf die Geltendmachung der Forderung im Insolvenzverfahren nicht um einen „faktischen Forderungsverzicht“. Die Vereinbarung sei einer Stundung vergleichbar. Der Nichtausweis der Verbindlichkeit würde gegen den Vorsichtsgrundsatz sowie das Gebot des vollständigen Ausweises bestehender Risiken verstoßen. Nur soweit eine steuerrechtliche Spezialregelung – wie etwa § 5 Abs. 2a EStG – weitere oder abweichende Kriterien für die Passivierung für Steuerzwecke aufstelle, könne es zu einer abweichenden Behandlung in der Steuerbilanz kommen. Für die Annahme einer fehlenden wirtschaftlichen Belastung genüge es nicht, dass der Schuldner überschuldet sei oder eine Liquidation bevorstehe. Auch bei Insolvenz sei eine Verbindlichkeit erst beim tatsächlichen Erlöschen der Schuld auszubuchen. Eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus “sonstigem freien Vermögen” vorsehe, löse selbst dann weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot aus, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit aus der Sicht des Bilanzstichtages nicht in der Lage sei, freies Vermögen zu schaffen, und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens voraussichtlich nicht eintreten werde. Das wirtschaftliche Unvermögen des Schuldners sei unerheblich; vielmehr komme es allein auf den rechtlichen Gehalt der Durchsetzungssperre aus Sicht des Gläubigers an. Mangels wirtschaftlicher Belastung dürfe eine Schuld dann nicht mehr passiviert werden, wenn sich der Schuldner entschlossen habe, die Einrede der Verjährung zu erheben oder wenn anzunehmen ist, dass er sich auf die Verjährung berufen werde.
Das Urteil des BFH ist sehr zu begrüßen. Es verschafft Rechtssicherheit dahingehend, dass es für das Fortbestehen einer wirtschaftlichen Belastung und die Frage der Passivierung von Verbindlichkeiten nicht entscheidend ist, ob der entsprechende Gläubiger auf die (weitere) Geltendmachung seiner Forderung für die Dauer des Insolvenzverfahrens verzichtet. Vielmehr kommt es nach Maßgabe der o.g. Grundsätze hinsichtlich eines Passivierungsverbots auf einen ausdrücklichen oder konkludenten Forderungsverzicht / -erlass an. Im Hinblick auf Rangrücktrittsvereinbarungen führt nur die Vorschrift des § 5 Abs. 2a EStG zu einer ggf. abweichenden Berücksichtigung der Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz. Die Erklärung des Gläubigers, die entsprechende Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr im Rang des § 38 InsO geltend zu machen oder die Vereinbarung über die Rücknahme der Forderungsanmeldung unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung sollten unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze nicht zu einem Passivierungsverbot führen.
