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Zur Bestimmtheit der Anordnung der Nachtragsverteilung bzgl. Steuererstattungsanprüchen

Bislang wurde die Anordnung einer Nachtragsverteilung seitens der Finanzverwaltung überwiegend nur dann anerkannt, wenn der Anordnungsbeschluss sowohl Steuerart und Jahr des der Anordnung unterliegenden Steuererstattungsanspruches bezeichnete. Dies hat der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 20.09.2016 nunmehr für nicht erforderlich erklärt. Ausreichend ist vielmehr die Anordnung der Nachtragsverteilung für sämtliche Erstattungsansprüche und Veranlagungszeiträume, die in den Insolvenzzeitraum fallen. Eine Konkretisierung ist für die hinreichende Bestimmung nicht zwingend.

(BFH, Urt. v. 20.09.2016, VII R 10/15, BFH/NV 2017, 442)

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