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Zum Veranlagungswahlrecht des Insolvenzverwalters

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 15.03.2017 die Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Ausübung des Veranlagungswahlrechtes bei Ehegatten auch für den Fall bestätigt, dass die Insolvenzmasse durch einen Zusammenveranlagungsbescheid nicht mit einer Zahlungsverpflichtung belastet ist. Entscheidend ist – vorbehaltlich einer rechtsmissbräuchlichen Wahl der Veranlagungsart – allein, dass die Änderung der Veranlagungsart zu einem Vorteil der Insolvenzmasse führt.

Dem entschiedenen Fall lag ein mit einer Nachzahlung endender Zusammenveranlagungsbescheid zu Grunde. Beide in Insolvenz befindlichen Ehegatten hatten lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu versteuern. Die Nachzahlung war mithin in keinem der Insolvenzverfahren eine Masseverbindlichkeit. Gleichwohl ergab sich aufgrund der Lohnsteuerklassenwahl der Steuerpflichtigen (III und V) im Falle der Einzelveranlagung bei dem Ehegatten mit der Lohnsteuerklasse V ein Guthaben, welches als Steuererstattungsanspruch wiederum dem Massebeschlag unterfiel. Dass die Einzelveranlagung des Ehegatten mit der Lohnsteuerklasse III nunmehr zu einer Erhöhung dessen Nachzahlungsverpflichtung führte, tangierte weder die eine noch die andere Insolvenzmasse, da diese Zahllast selbst keine Masseverbindlichkeit sein konnte.

(BFH, Urt. v. 15.03.2017, III R 12/16)

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