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Zeitpunkt der Realisierung des Veräußerungsgewinns bei Auflösung einer GmbH & Co. KG

Die Fragestellung

Die Haftung eines Kommanditisten ist zivilrechtlich jeweils auf den Betrag seiner Hafteinlage beschränkt. Steuerlich können durch Verluste hingegen sog. negative Kapitalkonten entstehen. Wird eine Gesellschaft aufgelöst und muss der Gesellschafter sein negatives Kapitalkonto nicht ausgleichen, so entsteht ein Gewinn. Fraglich ist regelmäßig, in welchem Veranlagungszeitraum ein derartiger Gewinn entsteht.

Die Lösung des BFH

Nach Auffassung des BFH ist ein derartiger „Wegfallgewinn“ grundsätzlich erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation der Gesellschaft realisiert. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Gesellschaft vor Abschluss der Liquidation ihren steuerlichen Betrieb aufgibt. In allen anderen Fällen kommt eine Besteuerung vor Abschluss der Liquidation nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das negative Kapitalkonto unter keinen denkbaren Umständen mehr in Betracht kommt.

Hinweise für die Praxis

Im Falle insolventer oder in Liquidation befindlicher Gesellschaften wird eine solcher Gewinn oftmals dann entstehen, wenn der Verwalter/Liquidator den letzten Vermögensgegenstand verwertet hat und klar ist, dass ab diesem Zeitpunkt nur noch Kosten entstehen. Steuerliche Auswirkungen auf die Gesellschafter ergeben sich immer dann, wenn das Kapitalkonto nicht nur durch Verluste, sondern auch durch Entnahmen negativ geworden ist, denn in diesen Fällen wird regelmäßig kein verrechenbarer Verlust nach §15a EStG vorliegen. Der Gesellschafter sieht sich dann mit einer Einkommensteuerforderung konfrontiert, obwohl ihm keine liquiden Mittel zufließen.

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