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Weitere Passivierung von Verbindlichkeiten aus Gesellschafterdarlehen bei Liquidation der darlehensnehmenden Gesellschaft

Mit der Bund-Länder-abgestimmten Verfügung vom 30.06.2017 hat die OFD Frankfurt/Main klargestellt, dass der Beschluss des darlehensgebenden Gesellschafters zur Liquidation der darlehensnehmenden Gesellschaft bzw. seine Zustimmung hierzu keinen Verzicht auf die Darlehensforderung darstellt und die Darlehensverbindlichkeit im Ergebnis bei der zu liquidierenden Gesellschaft weiterhin passiviert bleibt und nicht ertragswirksam aufzulösen ist. Entscheidend ist, ob eine wirtschaftliche Belastung der Schuldnerin gegeben ist. Dies ist zu bejahen, solange bei objektiver Würdigung der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht. Abzustellen ist demnach auf die Sicht des Gläubigers und nicht auf den Umstand, ob die Schuldnerin in der Lage ist, die Darlehensverbindlichkeit (vollständig) zurückzuführen. Die Verfügung enthält leider keine eindeutige Anweisung an die Finanzämter, die Darlehensverbindlichkeit unter Berücksichtigung der obigen Beurteilungsperspektive in der Liquidationsabschlussbilanz passiviert zu lassen, auch wenn der im Zuge der Liquidation zur Verteilung kommende Erlös nicht genügt, um auch die Darlehensforderung des Gesellschafters zu bedienen. Hinzu kommt, dass den Finanzämtern in den einschlägigen Fällen empfohlen wurde, die häufig einher gehenden Rangrücktrittsvereinbarungen gegebenenfalls erneut auf den Prüfstand zu stellen. In relevanten Fällen sollte daher immer eine vorherige Abstimmung mit dem betreffenden Finanzamt erfolgen.

(OFD Frankfurt am Main vom 30.06.2017; S 2743 A-12-St 525)

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