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Wegfall der umsatzsteuerlichen Organschaft bereits bei Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung

Nachdem höchstrichterlich seit längerem geklärt und in den Verwaltungsanweisungen nunmehr auch verankert ist, dass die umsatzsteuerliche Organschaft bei Anordnung der Eigenverwaltung unter Bestellung eines Sachwalters, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahren sowie bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt entfällt, war dies für den Fall der vorläufigen Eigenverwaltung bislang ungeklärt. Das FG Münster hat den Wegfall der umsatzsteuerlichen Organschaft nun in seinem nicht rechtkräftigen Urteil vom 07.09.2017 auch insoweit bestätigt. Mit Bestellung des vorläufigen Sachwalters sei die organisatorische Eingliederung beendet, da der Organträger aufgrund der Überwachungsfunktion des vorläufigen Sachwalters seinen Willen bei der Organgesellschaft nicht mehr uneingeschränkt durchzusetzen vermag.

(FG Münster, Urt. v. 07.09.2017, 5 K 3123/15 U, BeckRS 2017, 127750, Rev. anhängig unter BFH XI R 35/17)

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