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Vorläufige Eigenverwaltung – Umsatzsteuerverbindlichkeiten

55 Abs. 4 InsO in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung:
Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.

Der Gesetzgeber hat nunmehr mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) vom 22.12.2020 (siehe Link Gesetzestext), welches zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist, § 55 Abs. 4 InsO die Vorschrift wie folgt geändert:

55 Abs. 4 InsO in der ab 01.01.2021 geltenden Fassung:
Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.

Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

  • sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
  • bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
  • die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
  • die Lohnsteuer.

Der Gesetzgeber hat mit der Neureglung in Fällen der Bestellung eines sog. „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren auf die Fälle der vorläufigen Eigenverwaltung ausgeweitet. Umsatzsteuerverbindlichkeiten, die vom Schuldner in einem vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet wurden, gelten daher bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten und sind damit – außer bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit – vorrangig zu befriedigen.

Da die Vorschrift des § 55 Abs. 4 InsO ausdrücklich auf Umsatzsteuerverbindlichkeiten und die unter Nr. 1 bis 4 genannten Abgaben- und Steuerarten begrenzt wurde, ist die bisherige Anwendung auf Körperschaft-/Gewerbe- und Einkommensteuer nunmehr ebenso ausgeschlossen wie auf steuerliche Nebenleistungen wie etwa Säumnis- oder Verspätungszuschläge.

Die Neuregelung gilt für alle Insolvenzverfahren, für die ein Insolvenzeröffnungsantrag nach dem 31.12.2020 gestellt wurde.

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