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Update Besteuerung Sanierungsgewinn

Nachdem der Große Senat des BFH mit seiner am 08.02.2017 veröffentlichten Entscheidung vom 28.10.2016, GrS 1/15) den Sanierungserlass des BMF für verfassungswidrig erklärt hatte, wies das BMF die Finanzämter mit Schreiben vom 27.04.2017 an, den bisherigen Sanierungserlass aus Vertrauensschutzgründen in sog. „Altfällen“, in denen der Sanierungsgewinn durch vor dem 08.02.2017 ausgesprochene Forderungsverzichte realisiert wurde, uneingeschränkt anzuwenden (vgl. Meldung v. 28.04.2017).

Der BFH hat nunmehr in zwei Entscheidungen auch dieses BMF-Schreiben als verfassungswidrig verworfen und als für „im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens“ unbeachtlich erklärt. Da auch der neue § 3a EStG keine Übergangsregelung für sog. „Altfälle“ enthält, ist eine steuerliche Begünstigung des Sanierungsgewinnes in diesen noch offenen Fällen wohl ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in denen bereits Finanzgerichte befasst sind bzw. einen einvernehmliche Regelung mit der Finanzbehörde nicht gefunden werden kann.

(BFH, Urt. v. 23.08.2017, X R 38/15; BFH, Urt. v. 23.08.2017, I R 52/14; BFH-Pressemitteilung v. 25.10.2017)

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