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Keine Uneinbringlichkeit einer Forderung wegen Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Mit seinem (nicht rechtskräftigen) Urteil vom 15.01.2015 entschied das FG Berlin-Brandenburg, dass die Frage der Begründung von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO aufgrund der dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehenden rechtlichen Befugnissen zu beurteilen ist. Umsatzsteuerrechtlich hat die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Recht zum Forderungseinzug nicht zur Folge, dass die noch ausstehenden Entgelte für vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. für danach bis zur Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens ausgeführte Leistungen uneinbringlich werden und zu berichtigen sind (gegen BFH-Rechtsprechung). Denn maßgebend sind die Umstände in der Person des Schuldners und nicht des Gläubigers. Es ist deshalb nicht möglich, dass eine Steuerforderung durch bloße Veränderung in der Gläubigerstellung und ohne Zutun des Schuldners uneinbringlich werden soll, mit der Konsequenz der Berichtigungspflicht auf beiden Seiten der Umsatzbeteiligten.

(vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2015, 5 K 5182/13; Revision eingelegt: BFH, XI R 9/15, DStRE 2015, 1526)

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