Menü open menu close menu

Keine nachträgliche Option bzw. Rücknahme der Option bei Grundstückslieferungen

Vormals konnte bei grds. umsatzsteuerfreien Grundstückslieferungen auch im Nachgang zum eigentlichen Grundstückskaufvertrag zur Umsatzsteuer optiert bzw. eine bereits erklärte Option wieder zurückgenommen werden. Mit dem BMF-Schreiben vom 02.08.2017 wurde diese Möglichkeit in Umsetzung einer BFH-Entscheidung vom 21.10.2015 (XI R 40/13) nunmehr durch entsprechende Änderung des UStAE beseitigt. Folglich kann die Option zur Umsatzsteuer nur in dem der Grundstückslieferung zu Grunde liegenden notariellen Vertrag erklärt werden. Eine nachträgliche Option oder ein nachträglicher Verzicht auf die erklärte Option sind unwirksam, dies selbst dann, wenn die entsprechenden nachträglichen Erklärungen ebenfalls nachträglich beurkundet werden würden. Vor diesem Hintergrund ist zur Vermeidung (umsatz-)steuerlicher Nachteile bereits im Vorfeld des Abschlusses des notariellen Grundstückskaufvertrages eine sorgfältige Prüfung der Notwendigkeit einer Option zur Umsatzsteuer zu empfehlen. In Fällen, die keine Grundstückslieferungen zum Gegenstand haben, ist die nachträgliche Erklärung der Option bzw. deren nachträgliche Rücknahme solange möglich, wie die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder gem. § 164 AO änderbar ist.

(BMF-Schreiben v. 02.08.2017; III C 3 – S 7198/16/10001)

Zurück zur Übersicht