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Keine fristwahrende Abgabe der Steuererklärung bei nicht authentifizierter Übermittlung mittels „ElsterFormular“

Die Finanzverwaltung bietet seit längerer Zeit die Möglichkeit an, Steuererklärungen elektronisch mittels des Programmes „ElsterFormular“ zu übermitteln. Hierbei unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen der Übermittlung mit und ohne Authentifizierung. Erfolgt die Ermittlung, wie im Streitfall, ohne Authentifizierung (ein besonderes Verfahren zur Identifizierung des Absenders der Daten für das sich der steuerpflichtige oder dessen Berater einmalig registrieren muss), ist eine komprimierte Form der Steuererklärung, welche vom Steuerpflichtigen eigenhändig unterschrieben wurde, zusätzlich beim Finanzamt einzureichen.

Im betreffenden Verfahren erfolgte die elektronische Übermittlung innerhalb der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 EStG. Die unterzeichnete, komprimierte Erklärung in Papierform erreichte das Finanzamt jedoch erst nach Fristablauf.

Fraglich war nun, ob in der elektronischen Übermittlung eine fristwahrende Einreichung zu sehen war, oder ob diese nur durch Einreichung der Erklärung in Papierform möglich war. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass eine Steuererklärung erst mit Einreichung der unterschriebenen (komprimierten) Erklärung als abgegeben gilt.

Die Lösung der Rechtsprechung

Das FG Baden-Württemberg hat sich mit Urteil vom 17.8.2015 – 9 K 2505/14 (EFG 2015, 1815) der Meinung der Finanzverwaltung angeschlossen. Die Revision hiergegen wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH mit Beschluss vom 18.04.2016, VI B 104/15 zurückgewiesen. Eine Begründung erfolgte hierbei nicht.

Hinweise für die Praxis

Auch wenn die Rechtsprechung sich mit der Fristwahrung für die Antragsveranlagung beschäftigt hat, so hat das Urteil auch darüber hinaus praktische Bedeutung. Da eine Übermittlung ohne Authentifizierung keine Abgabe einer Steuererklärung darstellt, hemmt diese allein z.B. nicht die Festsetzung von Verspätungszuschlägen. Insbesondere im Hinblick auf die Verschärfungen im Bereich der Verspätungszuschläge ab dem Jahr 2017 sollte daher auf eine fristgemäße Übermittlung der komprimierten Erklärung geachtet werden.

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