Menü open menu close menu

Keine Aufrechnung mit einem Körperschaftsteuerguthaben nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Mit seinem (nicht rechtskräftigen) Urteil vom 02.12.2014 entschied das FG Berlin-Brandenburg, dass das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO über den Zeitpunkt der Einstellung des Insolvenzverfahrens (hier: nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit) hinaus wirkt. Damit kann das Finanzamt auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Steuerforderung nicht mit dem Körperschaftsteuerguthaben des Steuerpflichtigen, das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 37 Abs. 5 KStG festgesetzt wurde, aufrechnen, da insoweit das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO fortwirkt.

(vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.12.2014, 6 K 6119/12, DStRE 2016, 46 – Revision eingelegt: BFH, VII R 1/15)

Zurück zur Übersicht