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Kein nachträglicher Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung bei einer Grundstückslieferung

Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks (außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens) kann nur in dem dieser Grundstückslieferung zugrunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wird. Mit seiner Entscheidung vom 21.10.2015 schränkt der Bundesfinanzhof die Optionsausübung zeitlich dergestalt ein, dass diese nur im ursprünglichen Kaufvertrag ausgeübt werden kann, was letztlich auch zu einer grundlegenden Änderung der Verwaltungspraxis führt, wonach eine Option bislang noch bis zur formellen Jahressteuerfestsetzung nachträglich ausgeübt oder geändert werden konnte.

(vgl. BFH, Urteil v. 21.10.2015, XI R 40/13, DStR 2016, S. 50)

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