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Haftung des GmbH Geschäftsführers für Steuerschuld der GmbH in der Krise

Mit seiner Entscheidung vom 11.11.2015 hat der BFH bestätigt, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein gesetzlicher Vertreter bereits vor Fälligkeit einer Steuer der Verletzung seiner Pflicht zur Bereithaltung von Mitteln schuldig machen kann. Denn von ihm ist zu verlangen, dass er vorausschauend plant und insbesondere in der Krise finanzielle Mittel zur Entrichtung der geschuldeten Steuern bereithält. Vom Eintritt der Fälligkeit der Steuern ist diese Pflicht unabhängig.

(vgl. BFH, Beschluss vom 11.11.2015, VII B 74/15, ZInsO 2016, 270 f.)

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