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Gewerblicher Grundstückshandel – Drei-Objekt-Grenze beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung und nicht nach der grundbuchrechtlichen Führung

Das FG Düsseldorf hat darüber zu entscheiden, ob mehrere auf einem Flurstück befindlichen Gebäude ein oder mehrere Objekte im Sinne der für die Beurteilung des Vorliegens eines gewerblichen Grundstückshandels (auch) erheblichen Drei-Objekt-Grenze sind. Im Streitfall wurden vier aneinandergrenzende Mehrfamilienhäuser, die sich auf zwei grundbuchrechtlich geführten Flurstücken befanden, gemeinsam veräußert. Die Finanzverwaltung sah hierin in Anbetracht der vier veräußerten MFH einen gewerblichen Grundstückshandel, weil jedes Mehrfamilienhaus eine selbständige wirtschaftliche Einheit im Sinne der Verkehrsauffassung sei. Die Kläger verwiesen dagegen darauf, dass die Drei-Objekt-Grenze in Anbetracht der veräußerten zwei Flurstücke nicht überschritten sei. Das FG bestätigte die Auffassung des Finanzamtes, da der Objektbegriff danach zu definieren sei, was nach der Verkehrsauffassung typischerweise Gegenstand des Handelsverkehrs sei. Dies sei in aller Regel das Haus, die grundbuchrechtliche Behandlung sei hierfür ohne Bedeutung.

Die Entscheidung wurde trotz Zulassung der Revision durch das FG rechtskräftig.

(FG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.2016, 16 K 3895/15 F; DStRE 2018, 80)

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