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Finanzverwaltung bestätigt Vertrauensschutzregelung für sog. Altfälle

Mit BMF-Schreiben vom 29.03.2018 wird die Anwendung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 23.08.2017, mit denen der BFH den Klägern einen Vertrauensschutz hinsichtlich der Steuerbegünstigung eines vor dem 08.02.2017 entstandenen Sanierungsgewinnes entsprechend des im Februar 2017 für verfassungswidrig erklärten sog. „Sanierungserlasses“ versagt hat, über die dort entschiedenen Einzelfälle hinaus abgelehnt. Die Finanzverwaltung bekräftigt damit länderübergreifend ihre Haltung dahingehend, dass in sog. Altfällen, d.h. Entstehung des Sanierungsgewinnes durch Erlass der Gläubigerforderungen bis einschließlich 08.02.2017, Vertrauensschutz zu gewähren und weiter entsprechend des sog. Sanierungserlasses (BMF-Schreiben v. 27.03.2003) zu verfahren ist. Da sich die Finanzverwaltung zu Gunsten der Steuerpflichtigen in Widerspruch zur Rechtsprechung setzt, ist es einmal mehr zu empfehlen, diesbezügliche Sachverhalte mit fachkundiger Unterstützung im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung zu klären und nicht vor die Finanzgerichte zu tragen.

(BMF-Schreiben vom 29.03.2018, IV C 6-S 2140/13/10003, demnächst veröffentlicht in BStBl. II 2018)

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