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Einwendungsausschluss für den Geschäftsführer einer GmbH

Unterlässt es der Geschäftsführer einer GmbH, seine Einwendungen gegen die zur Tabelle angemeldeten Steuerforderungen im Prüftermin vorzutragen, ist er nach deren Feststellung zur Tabelle mit diesbezüglichen Einwendungen in seinem eigenen Haftungsverfahren ausgeschlossen. Im Streitfall wurde ein Geschäftsführer wegen seitens der von ihm vertretenen GmbH nicht ausgeglichener Lohnsteuer für zwei Monate vor Insolvenzantragstellung in Anspruch genommen. Die Lohnsteuerforderungen wurden durch das Finanzamt zur Tabelle angemeldet und nach Abhaltung des Prüftermins, über den der Geschäftsführer informiert war, festgestellt. Im anschließenden Haftungsverfahren konnte der Geschäftsführer mit seiner Einwendung, im fraglichen Zeitraum seien keine Löhne gezahlt worden, nicht mehr durchdringen.

(BFH v. 16.05.2017, VII R 25/16; DB 2017, 1821)

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