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Eine englische Ltd. kann auch nach Löschung im englischen Handelsregister in Deutschland weiterhin Unternehmer sein

Dies gilt jedenfalls, soweit sie Umsätze im Rahmen der Liquidation ihres in Deutschland belegenen Vermögens bewirkt. Erfolgen Umsätze nicht im Rahmen und zum Zwecke der Liquidation, so sind diese Umsätze dem tatsächlich Handelnden zuzurechnen, der sodann auch Schuldner der Umsatzsteuer ist.

(FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.11.2015, 7 K 7108/13, rkr., DStRE 2016, 990)

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