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Einbringung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft

Mit den Urteilen vom 29.07.2015 (IV R 15/14; BStBl. II, 2016, S. 593) und 04.02.2016 (IV R 46/12; BStBl. II, 2016, S. 607) hat der BFH entschieden, dass die Einbringung eines Wirtschaftgutes nur dann ein entgeltliches Geschäft darstellt, wenn mit der Einbringung ein Kapitalkonto angesprochen wird, nach welchem sich die maßgeblichen Gesellschaftsrechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht richten. Erfolgt die Gutschrift hingegen lediglich auf dem Kapitalkonto II, ist der Vorgang als Einlage und damit als unentgeltliches Geschäft zu qualifizieren. Durch die Qualifizierung der Einbringung eines Wirtschaftsgutes als Einlage kann die Aufdeckung von stillen Reserven unter gewissen Voraussetzungen vermieden werden. Steuerneutrale Umstrukturierungen werden so erleichtert.

Ausweislich des BMF-Schreibens vom 26.07.2016 (IV C 6-S 2178/09/10001), welches noch im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlich wird, hält die Finanzverwaltung an der bislang gegenläufigen Rechtsauffassung (vgl. BMF-Schreiben vom 11.07.2011; BStBl 2011 I S. 713) nicht mehr fest. (BeckVerw 330547)

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