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Buchgewinn aufgrund Erteilung der Restschuldbefreiung

Der 10. Senat des Bundesfinanzhofes bestätigt damit sein Urteil vom 03.02.2016 (X R 25/12; BStBl. II 2016, 391). Demnach führt die durch die Erteilung der Restschuldbefreiung begründete Befreiung eines Schuldners von seinen bilanzierten Verbindlichkeiten zu einem entsprechenden Gewinn, der das Einkommen im Jahr der rechtskräftigen Restschuldbefreiung erhöht. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Betrieb bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde. In diesem Fall stellt die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ansicht des BFH ein auf das Jahr der Aufstellung der Aufgabebilanz zurückwirkendes Ereignis dar. Dadurch erhöht sich der in diesem Jahr zu versteuernde Aufgabegewinn bzw. verringert sich oder entfällt der Aufgabeverlust. Die Änderung der Steuerbescheide für das Jahr der Betriebsaufgabe ist ungeachtet einer etwa bereits eingetretenen regulären Festsetzungsverjährung aufgrund des rückwirkenden Ereignisses im Rahmen des § 175 AO änderbar.

(BFH v. 13.12.2016, X R 4/15; DStR 2017, 1156)

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