Menü open menu close menu

Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft bereits bei Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung

Nachdem für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Anordnung der Eigenverwaltung bereits abschließend geklärt war, dass die umsatzsteuerliche Organschaft entfällt (vgl. BFH v. 15.12.2016, V R 14/16; UStAE § 2 2.8., 12. Abs.), soll dies nach Auffassung des FG München nun auch bereits ab Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung und Bestellung eines vorläufigen Sachwalters gelten; dies selbst dann, wenn dem vorläufigen Sachwalter kein Zustimmungsvorbehalt eingeräumt wurde oder personenidentische vorläufige Sachwalter bei Organträger und Organgesellschaft bestellt werden. Zur Begründung stützt sich der Senat auf die bisherige Rechtsprechung des BFH zum Wegfall der Organschaft in Insolvenzfällen, wonach der insolvenzrechtliche Einzelverfahrensgrundsatz dem Fortbestand einer Organschaft generell entgegensteht. Dies sei dem geschuldet, dass die Geschäftsführung der betroffenen Gesellschaften infolge gerichtlicher Anordnungen in besonderem Maße der Wahrung der Gläubigerinteressen verpflichtet und einem speziellen Verfahrensrecht unterworfen ist und zudem den Weisungen der Gesellschaftsorgane nicht mehr folgen muss bzw. darf. Eine von der Organträgerin abweichende Willensbildung der Organgesellschaft ist daher nicht mehr auszuschließen. Die organisatorische Eingliederung, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist, fällt somit regelmäßig bei der Anordnung der vorläufigen Insolvenz- bzw. Eigenverwaltung weg.

Das FG München hat die Revision zugelassen. Sie ist unter dem Aktenzeichen XI R 35/17 anhängig.

(FG Münster vom 07.09.2017 – 5 K 3123/15 U; ZInsO 2017, 2335)

Zurück zur Übersicht