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Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu Lasten der Insolvenzmasse bei Rückzahlungen von Einfuhrumsatzsteuer nach Anfechtung

Bei der Einfuhr von Waren aus dem Drittland erhebt die Zollverwaltung Einfuhrumsatzsteuer.

Systematisch wird die Einfuhrumsatzsteuer behandelt wie die Umsatzsteuer: Auch die entstandene Einfuhrumsatzsteuer kann – unabhängig von ihrer Entrichtung – als Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn ein Unternehmer Waren für sein Unternehmen eingeführt hat.

Der Vorsteuerabzug ist zu berichtigen, wenn die als Vorsteuer abgezogene Einfuhrumsatzsteuer herabgesetzt, erlassen oder erstattet wurde.

Mit Beschluss vom 04.06.2025 (XI R 7/22, BeckRS 2025, 27841) hat der BFH entschieden, dass die erfolgreiche Anfechtung einer Einfuhrumsatzsteuerzahlung im Insolvenzverfahren zu einer massemindernden Berichtung des Vorsteuerabzugs führt.

Streitfall

Über das Vermögen der Klägerin wurde das Insolvenzverfahren (in Eigenverwaltung) eröffnet.

Nach Anfechtung durch den Sachwalter erstattete das Hauptzollamt Einfuhrumsatzsteuer zur Insolvenzmasse und meldete die Rückzahlung zur Insolvenztabelle an.

Das Finanzamt kürzte daraufhin den Vorsteuerabzug der Klägerin um die der Insolvenzmasse erstattete Einfuhrumsatzsteuer.

Einspruch und erstinstanzliche Klage blieben erfolglos.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus Einfuhrumsatzsteuer zulasten der Insolvenzmasse bestätigt.

Anders als das Zollrecht verlangt der die Vorsteuerberichtigung auslösende Begriff der Erstattung seiner Auffassung nach die Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer, nicht aber auch deren Rechtsgrundlosigkeit. Nach der Begründung des BFH ist diese Auslegung im Umsatzsteuerrecht Folge der Besonderheiten des Vorsteuerabzugs:

Der Vorsteuerabzug wie auch seine Berichtigung sind darauf gerichtet, die Neutralität der Umsatzsteuer zu gewährleisten. Dient der Vorsteuerabzug dazu, den Unternehmer von einer Belastung mit Umsatzsteuer zu entlasten, ist er zu berichtigen, wenn die Belastung später wieder wegfällt.

Dies gilt auch für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus Einfuhrumsatzsteuer: Die Belastung des Unternehmers fällt weg, wenn die Zollverwaltung Einfuhrumsatzsteuer zurückzahlt. Zu einer Rückzahlung i.S.d. Vorsteuerberichtigung kommt es auch dann, wenn die Zahlung erfolgreich insolvenzrechtlich angefochten wurde.

Etwas Abweichendes ergibt sich für den BFH weder aus der zivilrechtlichen Qualifikation des Anspruchs noch aus der Entscheidung des BGH vom 08.02.2024 (IX ZR 194/22, NZI 2024, 265) zur mittelbaren Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer.

Auch einen erneuten Vorsteuerabzug der Klägerin aus Einfuhrumsatzsteuer hat der BFH abgelehnt, nachdem die Einfuhrumsatzsteuer infolge der Insolvenzanfechtung nicht abermals i.S.d. Rechts auf Vorsteuerabzug entstanden ist.

Allerdings bejaht er eine erneute Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus der Einfuhrumsatzsteuer im Falle einer (anteiligen) Befriedigung der Insolvenzforderung des Hauptzollamts (Quotenzahlung).

Einordnung

Hat ein Insolvenzschuldner in vorinsolvenzlicher Zeit von einem Nachunternehmer Leistungen bezogen, aus denen er den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, und auch bezahlt, löst eine Rückgewähr der Zahlung durch den Nachunternehmer infolge einer Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO eine massemindernde Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 UStG; exemplarisch BFH, Urteil vom 29.03.2017, XI R 5/16, BStBl. II 2017, 738). Im Eigenverwaltungsverfahren gilt insoweit keine Besonderheit.

Nach der vorliegenden Entscheidung gilt dies auch für die erfolgreiche Anfechtung einer Einfuhrumsatzsteuerzahlung im Insolvenzverfahren.

Die Durchführung dieser Berichtigung stellt wohl eine Kontrollmitteilung der Zollverwaltung an das Finanzamt des Insolvenzschuldners sicher (entspr. VSF Z 81 01 Abs. 145, BeckVerw 263830).

Das UStG trifft zur erneuten Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus Einfuhrumsatzsteuer bei (anteiliger) Befriedigung der Insolvenzforderung der Zollverwaltung – anders als für Quotenzahlungen an Nachunternehmer (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 UStG) – keine Regelung (§ 17 Abs. 3 UStG). Die systemkonforme Auslegung des BFH ist hier zu begrüßen.

Bemerkenswert ist der erneute Hinweis des BFH, dass das Gemeinschaftsrecht selbst einer nationalen Rechtsvorschrift oder Rechtspraxis nicht entgegenstünde, die der Befriedigung der Gläubiger der Umsatzsteuer in der Insolvenz einen Vorrang vor den Gläubigern anderer Forderungen einräumte (so schon im Beschluss vom 11.12.2024, XI R 1/22, BFH/NV 2025, 587).

Ansprechpartnerin

Katharina Bartels, Steuerberaterin