Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO, Änderung der BMF Schreiben vom 20.05.2015 und 11.01.2022 als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 29.08.2024 (schuldbefreiende Drittschuldnerzahlungen)
Gem. § 55 Abs. 4 InsO gelten insbesondere Umsatzsteuerverbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet wurden, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten. Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO hat das BMF mit Schreiben vom 20.05.2015 (Geltung für Insolvenzverfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt wurden) und 11.01.2022 (Geltung für Insolvenzverfahren, die nach dem 1.1.2021 beantragt wurden) geregelt.
Der BFH hat mit Urteil vom 29.08.2024 den profiskalischen Anwendungsbereich des § 55 Abs. 4 InsO eingeschränkt und im Zusammenhang mit schuldbefreienden Drittschuldnerzahlungen auf ein Konto des späteren Insolvenzschuldners in Unkenntnis des vorläufigen Insolvenzverfahrens entschieden, dass die daraus resultierenden Umsatzsteuerverbindlichkeiten mangels Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter oder durch den Insolvenzschuldner mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters keine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 4 InsO begründet.
In der Praxis führte die Rechtsprechung dazu, dass Zahlungseingänge während des vorläufigen Insolvenzverfahrens dahingehend überprüft werden, ob die Drittschuldner im Zeitpunkt der Zahlung überhaupt Kenntnis von der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens hatten. Da dies zumindest in den vorgenannten Branchen regelmäßig nicht der Fall ist, dürfte unter Berücksichtigung der o.g. Rechtsprechung unabhängig davon, ob das gezahlte Entgelt später tatsächlich in die Insolvenzmasse gelangt oder nicht, hinsichtlich der Umsatzsteuer grds. vom Vorliegen einer Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO auszugehen sein.
Unklar war bislang, wie die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des BFH reagiert. Das BMF hat sich nunmehr mit Schreiben vom 26.02.2026 dem o.g. Urteil grundlegend angeschlossen und die bisherigen BMF-Schreiben unter Klarstellung ihrer zeitlichen Anwendung und Fortgeltung insbesondere wie folgt abgeändert:
Bisher, BMF v. 20.05.2015 (Rn. 9) und 11.01.2022 (Rn. 10):
Umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten aufgrund von Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorläufigen Insolvenzverfahren werden nach § 55 Abs. InsO im Rahmen der für den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Eine solche rechtliche Befugnis liegt insbesondere dann vor, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht zum Forderungseinzug ausdrücklich ermächtigt wurde (vgl. BFH v. 24.9.2014 – V R 48/13, BStBl. II 2015, 506, DStR 2014, 2452). Dabei ist auf die Entgeltvereinnahmung durch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter sowie auf die Entgeltvereinnahmung durch den Schuldner mit Zustimmung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters abzustellen.
Neu, BMF v. 26.02.2026:
Zahlt der Drittschuldner in Unkenntnis der angeordneten Sicherungsmaßnahmen vor Wirksamwerden einer durch den vorläufigen Insolvenzverwalter veranlassten Kontosperre auf das Konto des Schuldners und wirkt diese Zahlung nach §§ 24 Abs. 1 i. V. m. 82 InsO schuldbefreiend, wird das Entgelt nicht i. S. v. § 55 Abs. 4 InsO durch den vorläufigen Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner abschließend vereinnahmt (BFH-Urteil vom 28.5.2020, V R 2/20, BStBl 2026 II S. XX und BFH-Urteil vom 29.8.2024, V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX). Erfolgt der Zahlungseingang auf einem Insolvenzverwalter-Sonderkonto oder einem bereits gesperrten Schuldnerkonto, vereinnahmt der vorläufige Insolvenzverwalter das Entgelt im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse.
Die Finanzverwaltung beschränkt die Anwendung der Entscheidung v. 29.08.2024 damit auf Zahlungen von Drittschuldnern, die in Unkenntnis der Insolvenz des Leistenden (Insolvenzschuldner) auf dessen Konto leisten soweit diesbezüglich noch keine Kontosperre besteht und nimmt derzeit nur diese Fälle vom Anwendungsbereich des § 55 Abs. 4 InsO aus. Ob dies Bestand haben wird, bleibt zu beobachten.
